Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Juni 1990
§ 86b

§ 86b – Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder

(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt. (3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.

Kurz erklärt

  • Der örtliche Träger ist zuständig für Leistungen in Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder, basierend auf dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten.
  • Wenn der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zählt der tatsächliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns.
  • Wenn bereits Hilfeleistungen nach bestimmten Paragrafen gewährt wurden, bleibt der bisher zuständige örtliche Träger verantwortlich.
  • Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten hat keinen Einfluss auf die Zuständigkeit.
  • Die Regelungen gelten entsprechend für die genannten Paragrafen.