Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Juni 1990
§ 86b
§ 86b – Örtliche Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder
(1) Für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich der nach § 19 Leistungsberechtigte vor Beginn der Leistung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. § 86a Absatz 2 gilt entsprechend. (2) Hat der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die Zuständigkeit nach seinem tatsächlichen Aufenthalt zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt. (3) Geht der Leistung Hilfe nach den §§ 27 bis 35a oder eine Leistung nach § 13 Absatz 3, § 21 oder § 41 voraus, so bleibt der örtliche Träger zuständig, der bisher zuständig war. Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten bleibt dabei außer Betracht.
Kurz erklärt
- Der örtliche Träger ist zuständig für Leistungen in Wohnformen für Mütter oder Väter und Kinder, basierend auf dem gewöhnlichen Aufenthalt des Leistungsberechtigten.
- Wenn der Leistungsberechtigte keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zählt der tatsächliche Aufenthalt zum Zeitpunkt des Leistungsbeginns.
- Wenn bereits Hilfeleistungen nach bestimmten Paragrafen gewährt wurden, bleibt der bisher zuständige örtliche Träger verantwortlich.
- Eine Unterbrechung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten hat keinen Einfluss auf die Zuständigkeit.
- Die Regelungen gelten entsprechend für die genannten Paragrafen.